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Arbeitsrecht
Verzugszinsen aus Bruttovergütung
Nach dem Beschluß des Großen Senats des BAG vom 07.03.2001 - GS 1/00 - kann der Arbeitnehmer die
Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen. Hierfür waren folgende
Erwägungen maßgebend: § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB macht schon nach seinem Wortlaut die Zinspflicht der gesamten Forderung
allein von dem Vorliegen einer Geldschuld und vom Verzug des Schuldners abhängig. Zwar hat der Arbeitgeber bei jeder
Lohnzahlung die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags abzuziehen. Die Geldschuld des Arbeitgebers umfaßt aber bei Vereinbarung einer
Bruttovergütung auch diese an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle abzuführenden Lohnbestandteile. Der Arbeitgeber gerät
deshalb mit dem Gesamtbetrag und nicht lediglich mit dem Teil des Lohnes, der an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist, in
Verzug. Eine verspätete Abführung kann den Verzug ebenso wenig wie eine verspätete Zahlung an den Arbeitnehmer
rückwirkend beenden. § 288 BGB sieht einen pauschalierten Schadensersatz vor. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein
Schaden entsteht, ist unerheblich. Die Pauschalierung betrifft die gesamte Forderung. Das gilt um so mehr, weil dem Gesetz
auch eine kompensatorische und präventive Funktion zukommt. Der Schuldner soll durch die Vorenthaltung der Zahlung keinen
Anreiz zur Gewinnung eines Zinsvorteils erhalten. Für eine den Wortlaut einschränkende Auslegung des Gesetzes ist danach
kein Raum. Die besonderen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sanktionen bei verspäteter Abführung der
Abzugsbeträge sind nicht als Sondervorschriften gegenüber der schuldrechtlichen Verzinsung zu verstehen. Sie betreffen
ausschließlich das öffentlich-rechtliche Verhältnis des Arbeitgebers zum Finanzamt und zum Träger der
Sozialversicherung.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Rückzahlung von Urlaubsgeld bei Kündigung
BAG 9 AZR 610/99: Erhalten Arbeitnehmer für jeden Urlaubstag einen zusätzliche Urlaubsvergütung und
kündigt ein Arbeitnehmer, so muß er diese zusätzliche Urlaubsvergütung anteilig für jeden Tag, den er noch nicht
genommen hat, zurückzahlen. Im vorliegenden Fall hatte dar kündigende Mitarbeiter bereits 23 von 30 Urlaubstagen genommen.
Die anteilige zusätzliche Urlaubsvergütung für die restlichen sieben Tage konnte der Arbeitgeber nach Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts seinem Mitarbeiter vom laufenden Arbeitslohn einbehalten.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Mai 2000
Schriftform für Kündigungen, befristete Arbeitsverträge und Aufhebungsverträge
Am 1. Mai 2000 ist das "Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens" (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) in Kraft getreten. Es enthält zahlreichen Neuregelungen im
Arbeitsgerichtsgesetz und eine wichtige Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach bedürfen zukünftig
Kündigungen, Aufhebungsverträge und Befristungen zur Rechtswirksamkeit zwingend der Schriftform. Bisher konnten
Kündigungen auch mündlich ausgesprochen werden. Davon war zwar auch schon bisher aus Gründen der Beweisführung
grundsätzlich abzuraten, aber der Gesetzgeber schreibt nunmehr für den Ausspruch von Kündigungen generell die Schriftform
zwingend vor. Die mündliche Erklärung von Kündigungen hat in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt,
aufgrund derer die Arbeitsgerichte umfangreiche Beweiserhebungen durchführen mußten und sich im Nachhinein häufig nicht
mehr feststellen ließ, ob überhaupt eine Kündigung vorlag oder nicht. Die nunmehr zwingende Schriftform soll zur
Entlastung der Arbeitsgerichte führen. Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung von Aufhebungsverträgen, die
zukünftig ebenfalls nur noch schriftlich abgeschlossen werden dürfen.
Diese Neuregelung soll außerdem dazu beitragen, durch eine Reform des Kostenrechts und einen Ausbau des
Güteverfahrens den Ablauf von Arbeitsgerichtsprozessen zu beschleunigen
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Neue Abzugsbesteuerung von Bauleistungen
Zum 01.01.2002 müssen Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Bauleistungen in
Auftrag geben, einen Abschlag von 15% des Bruttorechnungsbetrages vornehmen und an das zuständige Finanzamt abführen. Dies
sieht eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes im "Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im
Baugewerbe" (BGBl. 2001 I Nr. 46 S.2267) )
vor.
Kein Steuerabzug muß allerdings dann vorgenommen werden, wenn der leistende Bauunternehmer seinem
Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung nach §§ 48 ff. EstG vorlegt oder die Gegenleistung bei ausschließlich
steuerfreien Umsätzen /z.B. aus Vermietung und Verpachtung, § 4 Nr. 12 UstG) 15.000,- EUR im Jahr nicht übersteigt, sowie
in Bagatellfällen, wenn sie nicht mehr als 5.000,- EUR beträgt. Eine Freistellungsbescheinigung erhält der Bauunternehmer
vom zuständigen Finanzamt, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet scheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter
bestellt ist. Dies dürfte bei inländischen Unternehmen der Regelfall sein. Anders dürfte es bei ausländischen
Unternehmen sein.
Der Auftraggeber muß bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Bauleistung erbracht wurde, auf
einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine Anmeldung an das zuständige Finanzamt abgeben, in der er den Steuerabzug für
den Anmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. 10 Tage danach hat er den 15 prozentigen Abschlag an das Finanzamt zu zahlen.
Wird dieser Abzug nicht oder zu geringer Höhe abgeführt, haftet hierfür der Auftraggeber. Insoweit ist allen
Bauunternehmen zu empfehlen, sich rechtzeitig vor dem Jahreswechsel eine Freistellungsbescheinigung zu besorgen. Am
24.09.2001 hat das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt
über das Thema veröffentlicht. Am 01.11.2001 wurde ein Schreiben
des BFM an die Finanzbehörden veröffentlicht.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Inkrafttreten der VOB 2000 und der neuen Vergabeordnung am 1. Februar 2001
Die neue Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die am 30.06.2000 im Bundesanzeiger bekannt gemacht
wurde tritt zusammen mit der neuen Vergabeordnung am 1. Februar 2001 in Kraft.
Die VOB 2000 bringt umfassende Änderungen der Vergabevorschriften der VOB/A sowie punktuelle Änderungen
in der VOB/B mit sich. Die neue Vergabeordnung enthält mit § 6 die Regelung, daß für öffentliche Auftraggeber die
Abschnitte 2 bzw. 3 oder 4 der VOB/A anzuwenden sind. Durch diese Bezugnahmestellen diese Abschnitte der VOB/A ebenfalls
eine Verordnung mit einer für die öffentlichen Auftraggeber bindenden Wirkung dar.
In Anlehnung an die geänderte Baukoordinierungsrichtlinie erfolgt eine Öffnung der VOB für eine digitale Angebotsabgabe.
Hiernach wird neben herkömmlichen Übertragungsformen durch Erweiterung von §21 VOB/A nun auch die elektronische
Datenübermittlung im Bauvergabeverfahren zugelassen, wobei hier noch eine Novellierung des Signaturgesetzes (zur sicheren
elektronischen Datenübertragung) aussteht.
Ebenfalls zum 1. Februar 2001 wird die neue Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) vom 17.08.2001 in
Kraft treten, welche nun ebenfalls eine digitale Angebotsabgabe ermöglicht.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Pflichtangaben für Impressum auf der Homepage
Bereits zum 21.12.2001 ist durch das Gesetz zum elektronischen Warenverkehr das Teledienstegesetz (TDG)
geändert worden, in welchem auch geregelt ist, welche Pflichtangaben der Betreiber einer Internetseite auf dieser zu machen
hat. Bis heute lassen allerdings viele deutsche Websites aus Unkenntnis diese verpflichtenden Angaben vermissen - und das,
obwohl Geldbußen bis zu 50.000 EUR drohen und anwaltliche Abmahnungen sich vor diesem Hintergrund in der letzten Zeit stark
häufen.
Das Gesetz wendet sich allerdings nur an die gewerbsmäßigen Betreiber von Telediensten (z.B.
E-Commerce-Anbieter, Firmen-Homepages, kommerzielle Suchmaschinen etc.), wobei es allerdings nicht darauf ankommt, ob
angebotene Teledienste entgeltlich oder unentgeltlich sind. Insoweit können also auch private Homepagebetreiber der
ausführlichen Impressumspflicht unterliegen, wenn sie eine Seite dauerhaft betreiben, wobei man bei rein private Homepages
(z.B. Familienseiten) aber wohl deutlich geringere Maßstäbe ansetzen muß. Folgende Angaben sind sind auf der Homepage
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu machen:
Name und Anschrift einschließlich genauer Firmenbezeichnung, bei juristischen Personen auch die
vertretungsberechtigten natürlichen Personen. Ebenso ist die zustellungsfähige Postadresse sowie bei juristischen Personen
der Sitz und ewtl. Angaben zu Registereintragungen (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister und
jeweilige Registernummer) anzugeben. Daneben ist ggf. auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu nennen. Weiterhin
gehören Telefon- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adresse zu den Pflichtangaben.
Wenn der angebotene Dienst oder die gewerbsmäßige Tätigkeit des Betreibers einer Zulassung bedarf, so
ist die darüber hinaus die zuständige Aufsichtsbehörde mit Postanschrift zu nennen.
Angehörige freier Berufe wie z.B. Rechtsanwälte und Notare müssen in Ihrem Impressum weiterhin ihre
gesetzlichen Berufsbezeichnungen angeben sowie die Kammer und den Staat, in dem sie verliehen wurden sowie die Bezeichnung
der Berufsordnung und deren Fundstelle. Bei Rechtsanwälten und Notaren sollte es insoweit genügen, wegen dieser Angaben
konkret auf die Homepage der zuständigen Kammer und die dortige Rubrik zu verweisen und einen Link auf eben diese Seite zu
setzen.
Daneben hat der Betreiber einer Website natürlich auch die weiterhin geltenden Informationspflichten
nach dem Fernabsatzgesetz bzw. den §§ 312 b BGB n.F. zu beachten.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Gericht stärkt Rechte von Mobilfunkkunden bei Rechnungen
(dpa) Mobilfunkunternehmen müssen ihren Kunden nach einem Urteil des Landgerichts Memmingen die
berechneten Gespräche nachweisen können. Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, dass der Kunde in dem
Mobilfunkvertrag auf die Speicherung der Daten verzichtet habe, befand das Gericht in einem am Freitag veröffentlichten
Berufungsurteil (AZ. 1 S 297/01). Das Einverständnis des Kunden zur sofortigen Löschung der Daten sei nur dann wirksam,
wenn er eindeutig auf die für ihn nachteiligen Folgen hingewiesen worden sei.
Zweifle der Kunde die Rechnung an, müsse normalerweise das Mobilfunkunternehmen beweisen, dass er die
fraglichen Gespräche tatsächlich geführt habe, sagte ein Gerichtssprecher. Dazu dürften die Firmen diese Daten 80 Tage
lang speichern. "Verzichtet der Handybesitzer im Vertrag auf diese Speicherung, muss er beweisen, ob er ein Gespräch
geführt hat oder nicht", sagte der Sprecher. Auf diese Folge der Beweislastumkehr müssten die Kunden jedoch im
Vertrag klar und deutlich hingewiesen werden. Ein klein gedruckter Hinweis, dass eine Nachprüfung nicht mehr möglich sei,
reiche nicht aus, da sie für einen Rechtsunkundigen nicht durchschaubar sei, befand das Gericht.
Mit dem Urteil wies das Gericht die Berufung einer Mobilfunkfirma zurück, die damit von einer Kundin
Telefongebühren eintreiben wollte. Die Kundin wollte eine Rechnung nicht vollständig bezahlen, in der ihr überwiegend
Auslandsgespräche von rund 4600 Mark berechnet wurden. Sie bestritt, diese Gespräche in diesem Umfang geführt zu haben
und erklärte sich bereit, nur die Hälfte der Gebühren zu zahlen.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Änderungen bei der Verbraucherinsolvenz ab dem 01.01.2002
Ab dem 01.01.2002 können auch Schuldner, die weder Ihre Verbindlichkeiten, noch die Verfahrenskosten
bezahlen können, am Verbraucherinsolvenzverfahren teilnehmen. Hierfür werden ihnen die Verfahrenskosten vom Beginn des
Insolvenzverfahrens an gestundet. Weiterhin wird der Zeitraum, in welchem der Schuldner den pfändbaren Teil seines
Einkommens an einen Treuhänder abführen muß, von derzeit 7 auf nur noch 6 Jahre verkürzt. Auch soll diese Frist bereits
mit Eröffnung des Verfahrens und nicht erst mit dessen Aufhebung beginnen. Abgekürzt wird auch der Zeitraum für die
Wirksamkeit von Lohnvorausabtretungen von derzeit 3 auf dann nur noch 2 Jahre. Unternehmer sollen zukünftig zur Entlastung
der Gerichte grundsätzlich vom Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen werden, wobei es lediglich Ausnahen für
ehemalige Kleinunternehmer geben soll, die eine ähnliche Verschuldungsstruktur wie ein Verbraucher aufweisen. Schließlich
soll es unter Beachtung auch möglich sein, das Internet als Medium für Bekanntmachungen zu nutzen (BGBl.
2001 Nr. 54, S. 2702).
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Novelle des Sozialgerichtsgesetzes geplant
Der Bundestag hat am 21.6.2001 die Novelle zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes verabschiedet. Damit
verbunden sind Änderungen der Gebührenvorschriften, die Verbesserung des einstweiligen Rechtsschutzes sowie eine
Beschleunigung der sozialgerichtlichen Verfahren.
So werden die Gebühren für beteiligte Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts von derzeit 100 DM beim
Sozialgericht, 150 DM beim Landessozialgericht und 200 DM beim Bundessozialgericht angemessen erhöht. Allerdings bleibt es
bei diesem Pauschalgebührensystem, das unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gilt. Auch bleiben diejenigen Verfahren, an
denen Versicherte oder Sozialleistungsempfängers als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, weiterhin gebührenfrei. Anders
bei Verfahren, in denen z.B. der Sozialversicherungsträger, Leistungserbringer oder auch Arbeitgeber Kläger und Beklagte
sind. In derartigen Fällen wird nach der Novelle eine streitwertbezogene Unterliegensgebühr eingeführt. Allerdings ist
der Anteil der Sozialgerichtsprozesse, in denen Arbeitgeber Partei sind, gemessen an der Gesamtzahl sozialgerichtlicher
Verfahren sehr gering.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Entfernungspauschale
Seit 01.01.2001 kann jeder Arbeitnehmer unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel für den Weg zwischen
Wohnung und Arbeit für die ersten zehn Kilometer 70 Pfennig und für jeden weiteren Kilometer 80 Pfennig bis zu einem
Gesamtbetrag von maximal DM 10.000,-- ohne jeden Nachweis steuerlich geltend machen, Der Betrag entspricht in etwa den
Kosten für eine Jahresnetzkarte der Bahn. Über die Nachweisgrenze hinaus ist ein steuerlicher Abzug möglich, wenn der
Arbeitnehmer als Fernpendler sein Auto tatsächlich nutzt oder andere Kosten nachgewiesen hat.
Durch diese Regelung wird erstmals eine steuerliche Gleichbehandlung aller Verkehrsmittel erreicht, so
daß nun auch Pendler, die den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, steuerlich entlastet werden.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Änderungen im Straßenverkehrsrecht zum 01. Januar 2001
Regeln zum Telefonieren mit dem Mobiltelefon durch den Fahrzeugführer
Mobiltelefone (sog. "Handys") oder Autotelefone dürfen im Straßenverkehr ab 1. Februar 2001
nicht mehr benutzt werden, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden
muß. Die Neuregelung entspricht im wesentlichen den Regelungen, die in europäischen Nachbarländern schon seit längerem
bestehen. Wer in Zukunft unterwegs z.B. telefonieren, Kurznachrichten versenden oder Daten im Internet abrufen will, darf
dieses per Mobil- oder Autotelefon nur noch mit einer Freisprechanlage tun. Nur wenn das Fahrzeug steht und bei Autos
und Motorrädern der Motor ausgeschaltet ist (etwa im Stau oder vor einer geschlossenen Bahnschranke) bleibt das
Telefonieren ohne Freisprechanlage weiterhin erlaubt.
Verstöße gegen diese Vorschriften werden ab dem 1. April 2001 mit einem Verwarnungsgeld für Autofahrer i.H. von DM 60,-
und für Radfahrer in Höhe von DM 30,- als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Neureglung von Tempo 30-Zonen
Stark erleichtert wird durch die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
die Voraussetzung zur Anordnung von Tempo 30-Zonen. Die gesetzlich vorgeschriebene innerörtliche Höchstgeschwindigkeit
(§3 StVO) bleibt jedoch bei 50 km/h. Es ist jetzt jedoch möglich, außerhalb des klassifizierten Straßennetzes und
weiterer wesentlicher Hauptverkehrsstraßen innerorts Tempo 30-Zonen mittels Verkehrszeichen anzuordnen, ohne wie bisher
erforderlich, zusätzliche bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung vorzunehmen.
Neue Kreisverkehrsregelung
Nachdem in letzter Zeit in vielen Städten und Gemeinden vermehrt wieder Verkehrskreisel angelegt wurden,
wird durch die vorgenannte Verordnung auch das Verhalten in bestimmten Kreisverkehren neu geregelt. Die Kombination der
blaue Ronde mit dreigekrümmten weißen Pfeilen entgegen dem Uhrzeigersinn als neues VZ 215 ("Kreisverkehr") mit
dem VZ 205 ("Vorfahrt gewähren") an allen Einmündungen des Kreisverkehrs zeigt die Geltung besonderer Regeln wie
die Vorfahrt für den Verkehr auf der Kreisbahn an.
Auch darf an solchen Kreisverkehren bei Einfahrt nicht mehr "geblinkt" werden, wohingegen die Ausfahrt aus
dem Kreisverkehr weiterhin mit dem Fahrtrichtungsanzeiger angezeigt werden muß.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Änderungen im Führerscheinrecht zum 1. Januar 2001
Die zum 1. Januar 1999 eingeführte und nach EU-Recht vorgeschriebene Befristung der LKW-Fahrerlaubnisse
schreibt für 50-jährige Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2 eine Gesundheitsprüfung und eine augenärztliche Untersuchung
vor. Werden diese nicht durchgeführt und keine Verlängerung der Fahrerlaubnis beantragt, erlischt diese automatisch mit
Vollendung des 50. Lebensjahres. Gleiches gilt für 50-jährige Inhaber der Klasse 3, die Züge mit zul. Gesamtgewicht von
mehr als 12 t oder Züge mit einem Zugfahrzeug von 3,5 t bis 7,5 t führen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges überschreitet.
Für diejenigen, die bis Ende 1999 bereits 50 Jahre alt waren, galt die vorstehende Berechtigung noch bis
zum 31.12.2000. Sofern keine Verlängerung und ein Umtausch des Führerscheins vorgenommen wurde, dürfen LKW über 7,5 t
sowie vorstehende Kombinationen ab 1. Januar 2001 nicht mehr geführt werden.
Seit 1. Januar 2001 sind außerdem nicht mehr alle KFZ bis 6 km/h fahrerlaubnisfrei. Nunmehr ist auch
für PKW, deren Geschwindigkeit auf 6 km/h gedrosselt wurden, die Führerscheinklasse B erforderlich.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Pfändung in offene Kreditlinie zulässig
Die Pfändung von Ansprüchen eines Bankkunden aus einem vertraglich vereinbarten Dispositionskredit ist
nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zulässig.
Ein Finanzamt hatte sämtliche Ansprüche eines Steuerschuldners gegen dessen Bank gepfändet. Die
verklagte Bank hatte auch nach der Pfändung noch Barauszahlungen an den Kontoinhaber vorgenommen und Überweisungen für
ihn ausgeführt, obwohl das Girokonto kein Guthaben mehr auswies. Diese Geldbeträge in Höhe der noch offenen
Steuerschulden verlangte nun das Finanzamt von der Bank heraus.
Der BGH stimmte in seinem Urteil vom 29.3.2001, IX ZR 34/00 der Zulässigkeit einer solchen Pfändung zu.
Denn mit dem Abruf des vereinbarten Kredits in Form eines Überweisungsauftrags oder eines Barauszahlungsverlangens entstehe
ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie jede andere Forderung, auch im Voraus, pfändbar sei. Es sei dem
Schuldner in einem solchen Fall nicht gestattet, Teile seines Vermögens der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Auch vertrat
der Bundesgerichtshof die Auffassung, daß dadurch nicht unbedingt eine Kontoblockade zu Stande komme, die eine Insolvenz
bewirke, da die Bank ein solches Konto nur dann sperren werde, wenn der Kunde für sie nicht mehr kreditwürdig sei.
Allerdings ist eine Pfändung »in die offene Kreditlinie« nur in einen vertraglich vereinbarten Dispositionskredit
möglich, nicht jedoch in eine nur stillschweigend geduldete Kontoüberziehung.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Zivilprozessreformgesetz
Zum 1.1.2002 tritt das lange umstrittene und mehrfach geänderte Zivilprozessreformgesetz
in wesentlichen Teilen in Kraft. Dadurch werden neben der Zivilprozessordnung ca. 50 weitere Gesetze und Verordnungen
geändert.
Das Gesetzt sieht u.a. eine Stärkung der richterlichen Verfahrensleitung vor und zielt darauf ab, daß
noch mehr Verfahren gütlich beigelegt werden. Im Bereich der Landgerichte soll die Einzelrichterzuständigkeit Regelfall
werden. Änderungen ergeben sich auch im Rechtsmittelrecht: So wird im Berufungsrecht die Möglichkeit einer Zurückweisung
von Berufungen, die keine Erfolgsaussicht haben, durch Beschluss eingeführt. Die Berufungssumme wird von l.500 DM
(entspricht 766,94 EUR) auf künftig 600 EUR gesenkt. In der Revisionsinstanz erfolgt eine Abkehr von der
Streitwertrevision; die Revision ist künftig nur noch nach vorheriger Zulassung statthaft.
Neu eingeführt wird außerdem die Abhilfemöglichkeit bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, durch die das Bundesverfassungsgericht von Verfassungsbeschwerden entlastet werden soll. Eine bis zum Jahr 2007
befristete Öffnungsklausel gibt schließlich den Ländern die Möglichkeit, die Berufungs- und Beschwerdezuständigkeit in
weitem Umfang von den Landgerichten auf die Oberlandesgerichte zu verlagern.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
Zustellung im gerichtlichen Verfahren reformiert
Am l.7.2002 tritt das Zustellungsreformgesetz
in Kraft, durch welches das Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren reformiert wird. Damit werden die
Möglichkeiten, zwischen mehreren Zustellungsformen auswählen zu können, erweitert. Vereinfacht wird die Ersatzzustellung,
die kosten- und zeitaufwendige Beurkundung der Zustellung wird reduziert. Zukünftig kann an Behörden und Personen, denen
gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann, die Zustellung per Telefax oder als elektronisches Dokument (E-Mail)
erfolgen.
Für die ordentlichen Gerichte und die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte gilt dann ein
einheitliches Zustellungsrecht. Lediglich gerichtszweigspezifische Ausnahmen werden in den jeweiligen Verfahrensordnungen
geregelt.
(Ass. jur. Carsten Kipping)
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